OLG Zweibrücken - Urteil vom 06.02.1998
1 U 59/97
Normen:
BGB §§ 635, 675 ;
Fundstellen:
BauR 1998, 1036
DRsp I(138)855-3e
NJW-RR 1998, 1097
OLGReport-Zweibrücken 1998, 238

OLG Zweibrücken - Urteil vom 06.02.1998 (1 U 59/97) - DRsp Nr. 1998/17516

OLG Zweibrücken, Urteil vom 06.02.1998 - Aktenzeichen 1 U 59/97

DRsp Nr. 1998/17516

1. Das Insichgeschäft des Geschäftsführers einer GmbH (hier: Abtretung einer Forderung) muß in einer dem Interesse des Rechtsverkehrs an klaren Verhältnissen entsprechenden Weise dokumentiert sein, d.h. in einer schriftlichen Aufzeichnung festgehalten, aus der sich Zeitpunkt und Inhalt des Geschäfts einwandfrei ergeben. 2. Einem Architekten kann die im Ergebnis unzureichende rechtliche Einordnung des Sachverhalts unter eine ausnahmeregelnde Bestimmung, die selbst von Verwaltungsjuristen mitgetragen wurde, nicht angelastet werden. Daß er nicht einen anderen, schwierigeren Weg zur Erreichung einer Baugenehmigung gewählt hat, gereicht ihm nicht zur Verschulden, wenn nicht vorhersehbar war, daß der einfachere Weg nicht zum Ergebnis führen würde. 3. Auch der Rechtsberater des Bauherrn muß diesem keinen fernliegenderen Weg zur Erlangung einer Baugenehmigung empfehlen.