OLG Zweibrücken - Urteil vom 20.09.1994
8 U 214/93
Normen:
BGB § 631 ; VOB/B § 2 Nr. 5, § 8 Nr. 3;
Fundstellen:
BauR 1995, 251
DRsp I(138)738Nr. I.2.c. (Ls)

OLG Zweibrücken - Urteil vom 20.09.1994 (8 U 214/93) - DRsp Nr. 1996/29279

OLG Zweibrücken, Urteil vom 20.09.1994 - Aktenzeichen 8 U 214/93

DRsp Nr. 1996/29279

»Ordnet der Auftraggeber bzw. Hauptunternehmer durch Übergabe entsprechender Pläne eine Änderung der auszuführenden, gegenüber der von ihm bzw. vom Bauherrn ausgeschriebenen und so Vertragsinhalt gewordenen Leistungen an (hier: Einbau von Fenstern vor dem Mauerwerk statt zwischen den Leibungen) und entsteht dadurch für den Subunternehmer ein erheblicher Mehraufwand (hier: 25 % des Gesamtpreises), so ist der Subunternehmer berechtigt, die Ausführung der Arbeiten bis zur Vereinbarung eines neuen Preises gemäß § 2 Nr. 5 VOB/B zu verweigern. Kündigt daraufhin der Auftraggeber gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B den Bauvertrag, weil der Subunternehmer nicht zu dem vereinbarten Zeitpunkt mit den Arbeiten begonnen hat, so kann der Auftraggeber vom Auftragnehmer keine Erstattung der ihm durch die Kündigung entstandenen Mehrkosten gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B verlangen.«