LAG München - Urteil vom 28.07.2006
11 Sa 718/05
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 ; BGB § 611 Abs. 1 ; GewO § 106 ; ZPO § 138 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 31.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 32 Ca 1765/04

Ordentliche betriebsbedingte Kündigung bei vollständiger Aufgabenübertragung an außenstehende Dritte - Abgrenzung zur Austauschkündigung - Darlegungslast bei Forderung von Überstundenvergütung bei arbeitsvertraglich vereinbartem monatlichen Nachweis

LAG München, Urteil vom 28.07.2006 - Aktenzeichen 11 Sa 718/05

DRsp Nr. 2007/1055

Ordentliche betriebsbedingte Kündigung bei vollständiger Aufgabenübertragung an außenstehende Dritte - Abgrenzung zur Austauschkündigung - Darlegungslast bei Forderung von Überstundenvergütung bei arbeitsvertraglich vereinbartem monatlichen Nachweis

1. Eine unzulässige Austauschkündigung liegt nicht vor, wenn die von der Arbeitgeberin an Außenstehende übertragenen Aufgaben eigenständig und eigenverantwortlich durchführt und bei der Arbeitgeberin gegenüber den mit der Erfüllung des Dienstleistungsvertrag betrauten Mitarbeitern kein Direktionsrecht besteht; allein aus der Tatsache, dass diesen Mitarbeitern ein Ansprechpartner für Abstimmungsfragen zur Verfügung steht, folgt kein arbeitgeberähnliches Direktionsrecht.