LAG Köln - Urteil vom 14.09.2006
6 Sa 353/06
Normen:
BGB § 140 § 620 § 626 ;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 14.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3539/05

Ordentliche Kündigung zum nächstzulässigen Termin bei fehlender Angabe des Kündigungstermins

LAG Köln, Urteil vom 14.09.2006 - Aktenzeichen 6 Sa 353/06

DRsp Nr. 2007/1005

Ordentliche Kündigung zum nächstzulässigen Termin bei fehlender Angabe des Kündigungstermins

»Grundsätzlich muss sich aus der Kündigungserklärung ergeben, zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis beendet sein soll. Wenn kein konkreter Kündigungstermin genannt ist, so gilt die Kündigung im Zweifel als ordentliche Kündigung zum nächstzulässigen Kündigungstermin (im Anschluss an BAG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 AZR 148/05 - NZA 2006, 791).«

Normenkette:

BGB § 140 § 620 § 626 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung und davon abhängige Lohnansprüche.

Der Kläger wurde vom Beklagten zum 01.07.2005 als Sozialpädagoge gegen eine monatliche Vergütung in Höhe von 1.112,62 EUR brutto eingestellt.

Das Arbeitsverhältnis sollte sich gem. § 2 des Arbeitsvertrags vom 22.06.2005 nach den Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) richten und laut § 3 des Arbeitsvertrags die Probezeit gem. § 5 BAT 6 Monate betragen.

Mit Schreiben vom 17.11.2005, dem Kläger zugegangen am 18.11.2005, kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis. Das Schreiben lautet wie folgt:

"Sehr geehrter Herr R ,