Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung und davon abhängige Lohnansprüche.
Der Kläger wurde vom Beklagten zum 01.07.2005 als Sozialpädagoge gegen eine monatliche Vergütung in Höhe von 1.112,62 EUR brutto eingestellt.
Das Arbeitsverhältnis sollte sich gem. §
Mit Schreiben vom 17.11.2005, dem Kläger zugegangen am 18.11.2005, kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis. Das Schreiben lautet wie folgt:
"Sehr geehrter Herr R ,
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