LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 22.08.2006
10 Ta 133/06
Normen:
ZPO § 189 § 380 Abs. 1 § 381 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 30.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2297/05

Ordnungsgeld gegen ausbleibende Zeugin bei Zugang der Ladung trotz falscher Anschrift - ungenügende Entschuldigung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.08.2006 - Aktenzeichen 10 Ta 133/06

DRsp Nr. 2007/1101

Ordnungsgeld gegen ausbleibende Zeugin bei Zugang der Ladung trotz falscher Anschrift - ungenügende Entschuldigung

1. Der Umstand, dass das Ladungsschreiben an die Adresse der Mutter der geladenen Zeugin, die dort zuletzt nicht mehr wohnhaft war, gesendet wurde, steht der Wirksamkeit der Ladung nicht entgegen, wenn das Schreiben der Zeugin tatsächlich zugegangen ist und damit nach § 189 ZPO als zugestellt gilt. 2. Die genügende Entschuldigung des Ausbleibens erfordert, dass die Zeugin Tatsachen vorträgt, die ihr Ausbleiben rechtfertigen; dabei entscheidet das Prozessgericht ohne Bindung an die Beweisaufnahmevorschriften, ob es die Entschuldigung für genügend hält, wobei das Gericht insbesondere nähere Erläuterungen sowie die Vorlage von Belegen verlangen kann. 3. Legt die Zeugin auch im Beschwerdeverfahren keinen Beleg für den die Verhinderung begründenden (jedoch in keiner Weise zeitlich näher bestimmten) Klausurtermin vor, können nach § 381 Abs. 1 ZPO weder die Auferlegung der Kosten noch die Festsetzung des Ordnungsmittels unterbleiben oder nachträglich aufgehoben werden.

Normenkette:

ZPO § 189 § 380 Abs. 1 § 381 Abs. 1 ;

Gründe: