OLG Brandenburg - Urteil vom 30.08.2007
12 U 67/06
Normen:
BGB § 635 (a.F.) ; HOAI § 83 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder) - 13 O 666/04 - 02.03.2006,

Organisationsverschulden des Architekten wegen fehlerhafter Motorsteuerung - Abgrenzung des Aufgabengebietes

OLG Brandenburg, Urteil vom 30.08.2007 - Aktenzeichen 12 U 67/06

DRsp Nr. 2007/18287

Organisationsverschulden des Architekten wegen fehlerhafter Motorsteuerung - Abgrenzung des Aufgabengebietes

Die Haftung des Architekten wegen Bauüberwachungsverschulden bleibt auf dessen vertraglich übernommenes Aufgabengebiet beschränkt. Treten Funktionsstörungen der motorisierten Fenstersteuerung eines Gebäudes auf, weil anstatt ursprünglich vorgesehener endlagengeschalteter Stellmotoren solche mit Lastabschaltung eingebaut wurden und die Motorsteuerung nicht dementsprechend angepasst wurde, haftet hierfür nur der für die Planung der Steuerung verantwortliche Architekt. Der für die Motorplanung zuständige Architekt ist von der Haftung frei, da sein Aufgabengebiet nicht betroffen ist. Voraussetzung ist aber, dass er dem für die Steuerung zuständigen Kollegen die Datenblätter der verwendeten Motoren zur Verfügung gestellt hat, so dass dieser die Steuerung entsprechend auslegen bzw. auf korrekte Funktion hin überprüfen konnte.

Normenkette:

BGB § 635 (a.F.) ; HOAI § 83 ;

Entscheidungsgründe:

I.