BVerwG - Beschluss vom 08.03.2018
9 B 35.17
Normen:
GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 22; KAG RP § 10a; FStrG § 5 Abs. 4; BauGB § 127 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 23.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 A 10945/17

Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen gleichzeitig als Teil der Bundesstraße und Teil einer gemeindlichen Einrichtung

BVerwG, Beschluss vom 08.03.2018 - Aktenzeichen 9 B 35.17

DRsp Nr. 2018/4795

Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen gleichzeitig als Teil der Bundesstraße und Teil einer gemeindlichen Einrichtung

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. August 2017 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zur Hälfte.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 905,53 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 22; KAG RP § 10a; FStrG § 5 Abs. 4; BauGB § 127 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde, die sich allein auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO stützt, bleibt ohne Erfolg. Die Fragen:

Durfte das Land Rheinland-Pfalz angesichts von Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG und der Regelung des § 5 Abs. 4 FStrG nach der grundgesetzlichen Kompetenzordnung eine Regelung wie § 10a KAG Rheinland-Pfalz (KAG RP) erlassen, nach der auch die Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen Teil einer gemeindlichen Einrichtung sein können?

Können Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen gleichzeitig Teil der Bundesstraße und Teil einer gemeindlichen Einrichtung sein, oder verstößt eine solche Regelung gegen das grundgesetzliche Verbot der Mischverwaltung?

rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision.