Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. August 2017 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 880,54 € festgesetzt.
Die Beschwerde, die sich allein auf den Zulassungsgrund des §
Durfte das Land Rheinland-Pfalz angesichts von Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG und der Regelung des §
Können Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen gleichzeitig Teil der Bundesstraße und Teil einer gemeindlichen Einrichtung sein, oder verstößt eine solche Regelung gegen das grundgesetzliche Verbot der Mischverwaltung?
rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision.
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