Ortsfeste Anlage der Außenwerbung bei Beschilderung eines nur zeitweise bewegten Kfz-Anhängers
BayObLG, vom 31.07.1997 - Aktenzeichen 3 ObOWi 77/97
DRsp Nr. 1998/2899
Ortsfeste Anlage der Außenwerbung bei Beschilderung eines nur zeitweise bewegten Kfz-Anhängers
»Eine Anlage der Außenwerbung (Werbeanlage) ist auch dann ortsfest eingerichtet, wenn das die Aufschrift tragende Schild an einem Kfz.-Anhänger befestigt ist, der "von Zeit zu Zeit" bewegt wird.«