VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 17.10.2003
3 S 2298/02
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1 ; BauGB § 34 Abs. 2 ; BauNVO § 5 ; BauNVO § 15 ;
Fundstellen:
BauR 2004, 1914
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 18.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 833/00

Ortsteil, Einfügen, Dorfgebiet, Gebot der Rücksichtnahme

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.10.2003 - Aktenzeichen 3 S 2298/02

DRsp Nr. 2007/12479

Ortsteil, Einfügen, Dorfgebiet, Gebot der Rücksichtnahme

»1. Ein Bebauungskomplex aus neun Wohngebäuden mit Nebengebäuden und zum Teil mehreren Wohnungen, einem als Straußwirtschaft und zu Lagerzwecken im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs genutzten Gebäude sowie weiteren landwirtschaftlichen Nebengebäuden, kann einen Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB darstellen (hier bejaht). 2. Offen bleibt, ob ein Ortsteil nur dann der Eigenart eines Dorfgebietes entspricht, wenn neben Wohngebäuden und Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe auch eine nicht völlig untergeordnete gewerbliche Nutzung vorhanden ist. 3. Eine Gaststätte mit Außenbewirtschaftung kann ausnahmsweise zum Nachteil angrenzender Wohnbebauung auch in einem (faktischen) Dorfgebiet gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen.«

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1 ; BauGB § 34 Abs. 2 ; BauNVO § 5 ; BauNVO § 15 ;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung einer ihm erteilten Baugenehmigung für die Nutzungsänderung einer bestehenden Straußwirtschaft in eine Gaststätte.