OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.09.1999 - Aktenzeichen 19 U 61/99
DRsp Nr. 2000/5396
Ortsüblichkeit einer Maklerprovision
1. Hat der Kunde eines Maklers ein Exposé entgegengenommen mit der Erklärung, die verlangte Provision akzeptiere er als nicht ortsüblich nicht, so haben sich die Parteien zumindest darüber geeinigt, daß die Nachweismaklerleistung entgeltlich erfolgt.2. Im Frankfurter Raum ist eine Maklerprovision in Höhe von 5% zuzüglich Mehrwertsteuer auch bei Objekten mit einem Kaufpreis von mehr als 1 Mio. D-Mark ortsüblich.