OVG Berlin vom 09.04.1997
2 S 5/97
Normen:
BauGB §§ 14, 15 ; BauO Bln § 55 Abs. 1, § 56 Abs. 2, § 57 Abs. 2, § 62 Abs. 3, § 70 Abs. 1 S. 2; VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 5 ;
Fundstellen:
BRS 59 Nr. 215
BauR 1997, 1006
GewArch 1997, 301
NVwZ-RR 1998, 21
UPR 1998, 318

OVG Berlin - 09.04.1997 (2 S 5/97) - DRsp Nr. 1998/2968

OVG Berlin, vom 09.04.1997 - Aktenzeichen 2 S 5/97

DRsp Nr. 1998/2968

»1. Werden zu einem Bauantrag für Wanddurchbrüche in einem Einzelhandelsgeschäft eine Betriebsbeschreibung für einen Sex-Shop mit Videokabinen und entsprechende Bauzeichnungen nachgereicht, so liegt darin auch ein Antrag auf Erteilung einer Nutzungsänderungsgenehmigung. 2. Die einer Genehmigung zur Herstellung von Wanddurchbrüchen für einen Sex-Shop beigefügte "Auflage", keine Videoanlage mit Einzelkabinen einzurichten, enthält die Ablehnung der Erteilung einer Nutzungsänderungsgenehmigung. 3. Der Betrieb von 15 Videokabinen in einem Sex-Shop, die nur gegen ein besonderes Entgelt genutzt werden können, stellt auch dann eine einer selbständigen Untersagungsanordnung zugängliche Nutzung als Vergnügungsstätte dar, wenn sich dieser Betriebsteil auf den Vertrieb der Sexartikel fördernd auswirken sollte. 4. Die sofortige Vollziehung einer Nutzungsuntersagung für eine formell illegale Vergnügungsstätte ist gerechtfertigt, wenn im Hinblick auf einen Beschluß zur Aufstellung eines diese Nutzung einschränkenden Bebauungsplanes eine Zurückstellung nach § 15 BauGB und nach Erlaß der Veränderungssperre eine materiell-rechtliche Ablehnung in Betracht kommt und zudem noch bauordnungsrechtliche Prüfungen vorzunehmen sind.«

Normenkette:

BauGB §§ 14, 15 ; BauO Bln § 55 Abs. 1, § 56 Abs. 2, § 57 Abs. 2, § 62 Abs. 3, § 70 Abs. 1 S. 2; § Abs. Nr. , Abs. ;