OVG Berlin vom 19.11.1996
2 S 23/96
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1 ; BauOBln §§ 62, 69 Abs. 1 Nr. 2; BauVorlVO § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2; VwGO § 80 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BRS 59 Nr. 219
BauR 1997, 822
UPR 1997, 260

OVG Berlin - 19.11.1996 (2 S 23/96) - DRsp Nr. 1998/2969

OVG Berlin, vom 19.11.1996 - Aktenzeichen 2 S 23/96

DRsp Nr. 1998/2969

»1. Der sofortigen Vollziehung einer Baueinstellungsanordnung wegen formeller Illegalität steht nicht entgegen, daß der Bauherr die von den genehmigten Bauvorlagen abweichende Bauausführung mit den Bodenverhältnissen, mit konstruktiven Notwendigkeiten und architektonischen Verbesserungen begründet und auf die materielle Genehmigungsfähigkeit auch des erhöhten Baukörpers sowie auf Fehler der Bauaufsichtsbehörde hinweist. 2. Zur Baueinstellung wegen veränderter Höhenlage und Geschoßhöhe sowie Einbaues weiterer Galerieebenen im Dachgeschoß bei einem Wohnbauvorhaben im unbeplanten Innenbereich.« Für den Erlaß einer Baueinstellungsanordnung reicht die formelle Illegalität der Baumaßnahmen grundsätzlich aus. Dies gilt auch im Falle einer erheblichen Abweichung von der genehmigten Planung während der Ausführung des Bauvorhabens.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1 ;