OVG Berlin - Beschluß vom 18.09.1998
OVG 2 S 5.98
Normen:
BauO Bln § 15 Abs. 4, § 26 Abs. 7, § 70 Abs. 1 ; DBO §§ 31, 33, 42, 230; EV Art. 29;
Fundstellen:
ZfBR 1999, 173 (Ls)

OVG Berlin - Beschluß vom 18.09.1998 (OVG 2 S 5.98) - DRsp Nr. 1999/7205

OVG Berlin, Beschluß vom 18.09.1998 - Aktenzeichen OVG 2 S 5.98

DRsp Nr. 1999/7205

»1. Das Gericht kann nach § 80a Abs. 2, 3 VwGO auf Antrag des durch eine Beseitigungsverfügung Begünstigten die sofortige Vollziehung dieses Verwaltungsaktes anordnen, wenn das von dem Adressaten der Beseitigungsverfügung eingelegte Rechtsmittel voraussichtlich erfolglos bleiben wird und der Begünstigte ein besonderes Interesse an der Sofortigen Vollziehung glaubhaft gemacht hat. 2. Die auf Grund der Bauordnung für Berlin von 1929 und der Deutschen Bauordnung von 1958 erteilten Baugenehmigungen und Befreiungen der Staatlichen Bauaufsicht der DDR gelten nach Art. 19 des Einigungsvertrags grundsätzlich fort.