OVG Berlin - Beschluß vom 26.02.1993 (2 S 1.93) - DRsp Nr. 1993/4192
OVG Berlin, Beschluß vom 26.02.1993 - Aktenzeichen 2 S 1.93
DRsp Nr. 1993/4192
»1. Soll trotz des gegen eine Baugenehmigung eingelegten Widerspruchs der Betrieb des genehmigten Vorhabens eröffnet werden, dann richtet sich der vorläufige Rechtsschutz des Nachbarn in entsprechender Anwendung des § 80 a Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 2VwGO auf eine Nutzungsuntersagung.2. Ein im allgemeinen Wohngebiet unzulässiges Hotel mit Restaurant und Konferenzbetrieb kann nicht im Wege der Befreiung genehmigt werden, wenn die angeführten Gründe für die Abweichung von der nachbarschützenden Festsetzung der Art der baulichen Nutzung auf alle oder die meisten anderen Grundstücke im maßgeblichen Planbereich ebenso zutreffen würden.«