OVG Berlin - Urteil vom 03.01.1997
2 B 10.93
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 ; DSchG Bln vom 24.4.1995 (GVBl S. 274) §§ 2, 4, 8-19, 22; DSchG Bln vom 22.12.1977 (GVBl S. 2540) §§ 2, 6, 7, 12, 14 ; VwGO § 43 ;
Fundstellen:
BauR 1998, 773

OVG Berlin - Urteil vom 03.01.1997 (2 B 10.93) - DRsp Nr. 1998/17552

OVG Berlin, Urteil vom 03.01.1997 - Aktenzeichen 2 B 10.93

DRsp Nr. 1998/17552

»1. Das Denkmalschutzgesetz Berlin vom 24.4.1995, mit dem für Berlin das nach bisherigem Recht geltende Verfahren der konstitutiven Unterschutzstellung durch das System der Begründung des Denkmalschutzes unmittelbar kraft Gesetzes abgelöst wurde, ist nicht verfassungswidrig, sofern das Gesetz verfassungskonform so ausgelegt und angewendet wird, daß die Normbetroffenen keinen erhöhten Belastungen oder Risiken ausgesetzt sind, die auf die Unbestimmtheit der denkmalschutzbegründenden Tatbestände zurückzuführen sind. So dürfen grundsätzlich an die objektive Verletzung der denkmalschutzrechtlichen Erhaltungs-, Instandsetzungs- oder Genehmigungspflichten aus der Zeit vor der Eintragung eines Denkmals in die Liste und deren Veröffentlichung oder individuellen Bekanntgabe keine Folgen zu Lasten der Betroffenen geknüpft werden. Der Verfügungsberechtigte kann ferner bereits vor der Anhängigkeit eines das Denkmal betreffenden Rechtsstreits von der Denkmalbehörde die Darlegung der für die Eintragung maßgebenden Gründe beanspruchen.