OVG Berlin - Urteil vom 14.05.1993 (2 B 29.91) - DRsp Nr. 1993/4190
OVG Berlin, Urteil vom 14.05.1993 - Aktenzeichen 2 B 29.91
DRsp Nr. 1993/4190
»1. Die Regelung des § 48 Abs. 3 Satz 1 BauO Bln über die Anordnung von Stellplätzen ist im Gegensatz zu derjenigen des § 48 Abs. 3 Satz 2 BauO Bln, wonach Stellplätze von öffentlichen Straßen aus auf möglichst kurzem Wege zu erreichen und verkehrssicher sein müssen, nachbarschützend.2. Aus der bauordnungsrechtlichen Pflicht zur Herstellung einer bestimmten Zahl von Stellplätzen kann der Nachbar keinen Anspruch avf Abwehr der Errichtung eines zusätzlichen Stellplatzes herleiten.3. Mit der Vorschrift des § 12 Abs. 2BauNVO, nach der insbesondere in Wohngebieten Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig sind, soll eine Nutzung für den Bedarf anderer Baugebiete verhindert werden.«