BBauG § 1 Abs. 6 S. 3; BBauG § 5 Abs. 2 Nr. 4; BBauG § 5 Abs. 2 Nr. 6; BBauG § 9 Abs. 1 Nr. 20; BBauG § 9 Abs. 1 Nr. 15; BBauG § 9 Abs. 1 Nr. 24; BBauG § 9 Abs. 1 Nr. 25; BBauG § 9 Abs. 8; LWaldG Bln (Landeswaldgesetz Berlin) § 5; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BRS 39 Nr. 19
BRS 39 Nr. 35
BRS 39 Nr. 242
Grundeigentum 1983, 383
NuR 1983, 193
NVwZ 1983, 419
OVGEB 16, 182
StädteT 1983, 291
UPR 1983, 176
OVG Berlin - Urteil vom 14.12.1982 (2 A 10.81) - DRsp Nr. 2009/17180
OVG Berlin, Urteil vom 14.12.1982 - Aktenzeichen 2 A 10.81
DRsp Nr. 2009/17180
Verwaltungsprozeßrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren, Anwohner einer Bundesfernstraße; Bauleitplanung: Festsetzung einer überörtlichen Verkehrsfläche [hier: Bundesfernstraße], Einschränkung der planerischen Gestaltungsfreiheit, Festsetzung in einem Landschaftsschutzgebiet, Darstellungsmangel bezüglich Entwässerungsanlagen und Lärmschutzeinrichtungen, Fehlen von Ersatzmaßnahmen, Abwägungsmängel)1. Bewohner eines an einem Naherholungsraum grenzenden Siedlungsbereichs sind im Normenkontrollverfahren antragsbefugt, wenn sie durch einen Bebauungsplan in ihrem Interesse an der Erhaltung der Erholungsfunktion der Landschaft mehr als geringfügig betroffen Sind.2. Soll eine Bundesfernstraße durch eine gesetzlich zum Schutzwald und Erholungswald erklärte Waldfläche oder auf vorhandenen Straßengelände oder Bahngelände errichtet werden, ist die planerische Gestaltungsfreiheit eingeschränkt.3. Ein Flächennutzungsplan ist unwirksam, wenn bei Darstellung einer überörtlichen Verkehrsfläche in einem Landschaftsschutzgebiet die nach § 5 Abs. 2 Nr. 4 und 6 BBauG erforderlichen Flächen für Entwässerungsanlagen und Lärmschutzeinrichtungen nicht dargestellt werden.
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