Der Kläger betreibt einen Autohandel für Neu- und Gebrauchtwagen nebst Autovermietung auf dem Grundstück S. in Berlin. Hierfür nutzt er einen eingezäunten, mit Steinsplitt befestigten Teil des Grundstücks (ca. 600 m²) als Ausstellungsfläche für bis zu 60 Kraftfahrzeuge. Auf dem Gelände stehen noch zwei Container zur Büronutzung sowie Fahnenmasten und weitere branchentypische Werbeanlagen.
Den Autohandel hat der Kläger von seinem Vorgänger im Jahr 1993 übernommen. Diesem war am 27. März 1990 vom Rat des Stadtbezirks Berlin-Treptow - Abteilung Gewerbelenkung - eine Genehmigung zur Ausübung des Gewerbes "Verkauf von neuen und gebrauchten PKW, Erweit.: Verkauf v. KFZ-Ersatzteilen, Handel, Campingmöbel" erteilt worden. In einer zusätzlichen "Aktenkundigen Belehrung des Gewerbeträgers" vom 30. März 1990 durch das Amt heißt es, dass der Gewerbeträger verpflichtet sei, "sich über alle gültigen Rechtsvorschriften zu informieren und diese einzuhalten".
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