OVG Berlin - Urteil vom 17.10.2003
2 B 8.01
Normen:
BauO Bln § 2 ; BauO Bln § 6 ; BauO Bln § 57 Abs. 2 ; BauO Bln § 57 Abs. 2 Satz 1 ; BauO Bln § 60 Abs. 2 ; BO 58 § 7 Nr. 5 ; BO 58 § 8 Nr. 1 lit. a ; BO 58 § 8 Abs. 2 ; BauNVO § 15 ; BauGB § 34 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BauR 2004, 987
Vorinstanzen:
VG Berlin, vom 26.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 13 A 8.98

OVG Berlin - Urteil vom 17.10.2003 (2 B 8.01) - DRsp Nr. 2008/809

OVG Berlin, Urteil vom 17.10.2003 - Aktenzeichen 2 B 8.01

DRsp Nr. 2008/809

Normenkette:

BauO Bln § 2 ; BauO Bln § 6 ; BauO Bln § 57 Abs. 2 ; BauO Bln § 57 Abs. 2 Satz 1 ; BauO Bln § 60 Abs. 2 ; BO 58 § 7 Nr. 5 ; BO 58 § 8 Nr. 1 lit. a ; BO 58 § 8 Abs. 2 ; BauNVO § 15 ; BauGB § 34 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich im Nachbarrechtsstreit gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Aufstockung und den Umbau einer Doppelhaushälfte.

Die Kläger zu 1) und 2) sind Nießbrauchberechtigte bzw. Eigentümer des mit einer Doppelhaushälfte bebauten Eckgrundstücks Am Pf. /Am P. in Berlin-Steglitz. Der Beigeladene ist Eigentümer des links angrenzenden Grundstücks Am P. , auf dem die andere Doppelhaushälfte steht. Beide Gebäude waren ursprünglich zu Beginn der 20er Jahre eingeschossig mit ausgebautem Dachgeschoss errichtet; an der Doppelhaushälfte des Beigeladenen wurde 1966 ein eingeschossiger, teilweise grenzständiger Flachbau rückwärtig angebaut. Von der Straße aus links grenzt das mit einem frei stehenden Einfamilienhaus bebaute Grundstück Am P. der Klägerin zu 3) an. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Baunutzungsplans von Berlin 1958/60, der dort allgemeines Wohngebiet der Baustufe II/3 ausweist.