OVG Berlin - Urteil vom 22.04.1993 (2 B 6.91) - DRsp Nr. 1993/4191
OVG Berlin, Urteil vom 22.04.1993 - Aktenzeichen 2 B 6.91
DRsp Nr. 1993/4191
»1. Zur Zulässigkeit eines Bolzplatzes in einem großstädtischen Mischgebiet.2. Ein (kleinerer) Bolzplatz als Teil eines Kinderspielplatzgeländes ist keine Sportanlage im Sinne der Sportanlagenlärmschutzverordnung.3. Die Beseitigung eines Bolzplatzes kann von Nachbarn nicht verlangt werden, wenn durch die Errichtung eines dem Stand der Technik entsprechenden Ballfangzaunes eine Lärmminderung erreichbar und der (geminderte) Lärm nicht unzumutbar ist.4. Zur mißbräuchlichen Nutzung eines Bolzplatzes.«