Die Kläger und ihr Nachbar sind Wohnungs- und Teileigentümer des mit einem Doppelhaus bebauten Grundstücks in Berlin-Heiligensee. Die Beigeladenen sind Wohnungseigentümer der hinteren Hälfte des nordwestlich an das Grundstück der Kläger grenzenden Grundstücks. Beide Grundstücke liegen nach den Festsetzungen des Baunutzungsplans für Berlin im allgemeinen Wohngebiet der Baustufe II/2. Förmlich festgesetzte Bau- und Straßenfluchtlinien bestehen nicht.
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