OVG Berlin - Urteil vom 29.10.1993
OVG 2 B 35.92
Normen:
BlnASOG § 17; BlnASOGBlnASOG (1975) § 14; BlnBauO § 3 Abs. 1, § 73; BlnBauOBlnBauO (1979) § 25 Abs. 1, § 104; VwVG § 11 ;

OVG Berlin - Urteil vom 29.10.1993 (OVG 2 B 35.92) - DRsp Nr. 1995/2032

OVG Berlin, Urteil vom 29.10.1993 - Aktenzeichen OVG 2 B 35.92

DRsp Nr. 1995/2032

»1. Mit einer Baulast kann auch die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Beheizung des Nachbargrundstücks übernommen werden. 2. Der Übergang des durch die Baulast verpflichteten Grundstücks im Wege der Zwangsversteigerung und die Aufteilung des begünstigten Grundstücks in Wohnungs- und Teileigentum berühren den Bestand der Baulast nicht. 3. Der Verstoß gegen die mit einer Baulast übernommene Verpflichtung ist ein Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, der die Bauaufsichtsbehörde zum Erlaß einer mit Zwangsmitteln durchsetzbaren Ordnungsverfügung berechtigen kann.«

Normenkette:

BlnASOG § 17; BlnASOGBlnASOG (1975) § 14; BlnBauO § 3 Abs. 1, § 73; BlnBauOBlnBauO (1979) § 25 Abs. 1, § 104; VwVG § 11 ;

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich als Eigentümer des Grundstücks in Berlin-Mariendorf gegen eine auf eine Baulast gestützte bauaufsichtsrechtliche Anordnung zur Beheizung des Wohngebäudes auf dem Nachbargrundstück. Sie haben das mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück im Wege der Zwangsversteigerung mit Zuschlagsbeschluß vom 29. November 1990 erworben und sind seit dem 6. März 1991 als Eigentümer zu je 1/2 im Grundbuch eingetragen.