OVG Brandenburg - Beschluß vom 12.07.1996
3 B 144/95
Normen:
BauGB § 2 Abs. 1 S. 1; BauGB § 2 Abs. 2; BauNVO § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; BbgBauO (Bauordnung Brandenburg) § 82 Abs. 1 S. 2; GG Art. 28 Abs. 2; InvWoBaulG Art. 13 Nr. 2 S. 1 Buchst. a; VwGO § 58 Abs. 1; VwGO § 60 Abs. 1; VwGO § 60 Abs. 2 S. 1; VwGO § 70 Abs. 1; VwGO § 80 Abs. 1 S. 2; VwGO § 80 Abs. 5 S. 1; VwGO § 80a Abs. 1 S. 2 HS. 2; VwGO § 80a Abs. 3 S. 1; VwGO § 122 Abs. 2 S. 3; VwGO § 123 Abs. 1; VwGO § 168 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
LKV 1997, 129
NVwZ 1997, 600
Vorinstanzen:
VG Frankfurt/Oder, vom 28.09.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 7 L 375/94

OVG Brandenburg - Beschluß vom 12.07.1996 (3 B 144/95) - DRsp Nr. 2009/17110

OVG Brandenburg, Beschluß vom 12.07.1996 - Aktenzeichen 3 B 144/95

DRsp Nr. 2009/17110

() 1. a) Eine einstweilige Anordnung stellt einen Vollstreckungstitel dar (§ 168 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) und muß somit einen vollstreckungsfähigen, folglich einen inhaltlich hinreichend bestimmten Inhalt haben. b) Vorliegend kann offen bleiben, ob der zu dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinzutretende Antrag, der ein Gebrauchmachen von der Baugenehmigung verhindern soll, prozessual durch einen Ausspruch nach § 80a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbsatz VwGO oder den Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO durchzusetzen ist, da ein entsprechender Antrag allenfalls Erfolg haben könnte, wenn der vorrangige, auf eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Baugenehmigungsbescheid gerichtete Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig und begründet ist. c) Die Vorschrift über die Rechtsbehelfsbelehrung (§ 58 Abs. 1 VwGO) sieht keine zusätzlichen Erfordernisse für den Fall vor, daß der Verwaltungsakt einem Dritten gegenüber bekanntgegeben wird. 2. Im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften werden bauliche Anlagen jedenfalls dann nicht im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 2 BbgBO benutzt, wenn sie durch eine bestandskräftige Baugenehmigung gedeckt, also formell legalisiert sind. In solchen Fällen ist die Bauaufsichtsbehörde noch nicht einmal befugt, gegen die Anlage vorzugehen.