Die Kläger wenden sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Änderungsgenehmigung zur zivilen Nachnutzung des ehemals militärisch genutzten Flugplatzes .... Die im Eigentum der Kläger zu 2. bis 4. stehenden Grundstücke liegen ca. 200 - 300 m östlich der in West-Ostrichtung verlaufenden Hauptstart- und Hauptlandebahn des Flugplatzes; das Grundstück des Klägers zu 1. liegt etwa 300 m nördlich von diesen. Sämtliche Grundstücke sind mit Wohnhäusern bebaut, die von den jeweiligen Klägern bewohnt werden.
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