OVG Bremen - Urteil vom 22.04.1997
OVG 1 BA 43/96
Normen:
BauGB §§ 127, 130 -135, 242;
Fundstellen:
ZfBR 1998, 112 (Ls)

OVG Bremen - Urteil vom 22.04.1997 (OVG 1 BA 43/96) - DRsp Nr. 1998/17554

OVG Bremen, Urteil vom 22.04.1997 - Aktenzeichen OVG 1 BA 43/96

DRsp Nr. 1998/17554

»1. Für die rechtliche Überprüfung von Erschließungsbeitragsbescheiden ist grundsätzlich das bei ihrem Erlaß geltende Recht maßgebend, soweit nicht Übergangsbestimmungen auf früheres Recht verweisen oder dessen Beachtung zur Abwendung nachträglicher Belastungen geboten ist. 2. § 242 Abs. 1 BauGB schließt die Beitragszahlung nur aus, wenn nach dem bis zum Inkrafttreten des BBauG am 1.7.1961 geltenden Landesrecht keine Beitragspflicht mehr entstehen konnte. In Bremen kommt es insoweit auch für die eingegliederten preußischen Gemeinden ausschließlich auf das bremische Landesrecht - BremBauO 1996 - an. 3. Fluchtlinienpläne preußischen Rechts sind in den nach Bremen eingegliederten, ehemals preußischen Gemeinden außer Kraft getreten. 4. Ob eine einzelne ganze Straße oder ein Straßenabschnitt gegeben ist, richtet sich nach dem äußeren Erscheinungsbild. Werden Teillängen hergestellt, ist auf das Erscheinungsbild der vollständig ausgeführten Planung abzustellen, nicht auf das durch den Teilausbau geschaffene temporäre Erscheinungsbild. 5. Ein schmaler fiskalischer, zur Überquerung freigelassener Geländestreifen zwischen Straßenbegrenzungslinie und Grundstück hindert nicht das Erschlossensein des Grundstücks.