OVG Hamburg vom 19.12.1996
Bf II 46/94
Normen:
BauNVO § 13 ; HBauO § 60 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BRS 58 Nr. 75
BauR 1997, 613
NVwZ-RR 1998, 10
UPR 1997, 380

OVG Hamburg - 19.12.1996 (Bf II 46/94) - DRsp Nr. 1998/2970

OVG Hamburg, vom 19.12.1996 - Aktenzeichen Bf II 46/94

DRsp Nr. 1998/2970

»1. Eine Nutzungsänderung ist gemäß § 60 Abs. 2 S. 2 HBauO immer genehmigungsbedürftig, wenn ihre bodenrechtliche Relevanz nach dem Maßstab des § 29 BauGB die Genehmigungsfrage neu aufwirft. 2. Von der bodenrechtlichen Relevanz einer Nutzungsänderung ist stets auszugehen, wenn die beabsichtigte Nutzung einem anderen Tatbestandsmerkmal der Vorschriften über die Art baulicher oder gewerblicher Nutzung zuzuordnen ist als die bisherige Nutzung. 3. Bei der Erbringung von Leistungen in der Rechtsform der GmbH bestehen Bedenken grundsätzlicher Art gegen die Annahme einer freiberufsähnlichen Tätigkeit i.S. des § 13 BauNVO. 4. Die Rechtsform einer GmbH läßt die Annahme einer freiberufsähnlichen Tätigkeit i.S. des § 13 BauNVO allenfalls zu, wenn der Gesellschaftszweck und die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit so eindeutig auf eine solche i.S. des § 13 BauNVO ausgerichtet sind, daß andere Tätigkeiten nicht ausgeübt werden können. Weitere Voraussetzung wäre, daß die Gesellschaft nur aus den freiberufsähnlich tätigen Personen besteht und sie alle im Rahmen des Gesellschaftszwecks ihren entsprechenden Tätigkeiten eigenverantwortlich nach innen und außen nachkommen können.«

Normenkette:

BauNVO § 13 ; HBauO § 60 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen
BRS 58 Nr. 75
BauR 1997, 613
NVwZ-RR 1998, 10
UPR 1997, 380