OVG Hamburg - 19.12.1996 (Bf II 46/94) - DRsp Nr. 1998/2970
OVG Hamburg, vom 19.12.1996 - Aktenzeichen Bf II 46/94
DRsp Nr. 1998/2970
»1. Eine Nutzungsänderung ist gemäß § 60 Abs. 2 S. 2 HBauO immer genehmigungsbedürftig, wenn ihre bodenrechtliche Relevanz nach dem Maßstab des § 29BauGB die Genehmigungsfrage neu aufwirft.2. Von der bodenrechtlichen Relevanz einer Nutzungsänderung ist stets auszugehen, wenn die beabsichtigte Nutzung einem anderen Tatbestandsmerkmal der Vorschriften über die Art baulicher oder gewerblicher Nutzung zuzuordnen ist als die bisherige Nutzung.3. Bei der Erbringung von Leistungen in der Rechtsform der GmbH bestehen Bedenken grundsätzlicher Art gegen die Annahme einer freiberufsähnlichen Tätigkeit i.S. des § 13BauNVO.4. Die Rechtsform einer GmbH läßt die Annahme einer freiberufsähnlichen Tätigkeit i.S. des § 13BauNVO allenfalls zu, wenn der Gesellschaftszweck und die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit so eindeutig auf eine solche i.S. des § 13BauNVO ausgerichtet sind, daß andere Tätigkeiten nicht ausgeübt werden können. Weitere Voraussetzung wäre, daß die Gesellschaft nur aus den freiberufsähnlich tätigen Personen besteht und sie alle im Rahmen des Gesellschaftszwecks ihren entsprechenden Tätigkeiten eigenverantwortlich nach innen und außen nachkommen können.«