OVG Hamburg - Beschluß vom 04.01.1996
Bs II 61/95
Normen:
HBauO § 83 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BRS 58 Nr. 112

OVG Hamburg - Beschluß vom 04.01.1996 (Bs II 61/95) - DRsp Nr. 1998/3323

OVG Hamburg, Beschluß vom 04.01.1996 - Aktenzeichen Bs II 61/95

DRsp Nr. 1998/3323

»1. Eine Anpassung bestehender baulicher Anlagen an die Anforderungen der geltenden HBauO setzt voraus, daß dies zur Abwehr einer konkreten Gefahr notwendig ist. Auch bei Maßnahmen, die dem Brandschutz dienen, reicht es nicht aus, daß dieser im Sinne einer Gefahrenvorsorge nur optimiert wird. 2. Da durch die Anpassung entschädigungslos in den legalen Bestand eingegriffen wird, sind an die Notwendigkeit der Maßnahmen hohe Anforderungen zu stellen.«

Normenkette:

HBauO § 83 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Antragsteller begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen die sofortige Vollziehung von bauaufsichtlichen Brandschutzanordnungen.

Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks a bis c, das mit einem 14geschossigen Grindelhochhaus bebaut ist. Die beiden äußeren Bereiche des Hochhauses (a und c) werden zu Wohnzwecken benutzt, der mittlere Bereich b) zu gewerblichen Zwecken. Die Nutzungen sind bauaufsichtlich genehmigt worden. In den äußeren Bereichen gibt es jeweils nur ein Treppenhaus mit jeweils zwei Fahrstühlen. Im mittleren Bereich gibt es ebenfalls nur ein Treppenhaus sowie Fahrstühle. Die Bürotrakte sind von den Wohntrakten aus nicht zugänglich.