OVG Hamburg - Beschluss vom 04.10.2005
2 Bs 306/05
Normen:
HmbBauO § 68 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BauR 2006, 362
NVwZ-RR 2006, 14
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 24.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 E 1365/05

OVG Hamburg - Beschluss vom 04.10.2005 (2 Bs 306/05) - DRsp Nr. 2008/920

OVG Hamburg, Beschluss vom 04.10.2005 - Aktenzeichen 2 Bs 306/05

DRsp Nr. 2008/920

»1. Die in § 68 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HBauO festgelegte Mindesttiefe einer Abstandsfläche von 2,5 m, von der nur mit Zustimmung des Eigentümers des angrenzenden Grundstücks eine Abweichung zugelassen werden darf, bezieht sich auf den Abstand des Gebäudes zur Grundstücksgrenze.2. Die Übernahme einer Abstandsflächenbaulast, mit der eine für die Bebauung des Nachbargrundstücks erforderliche Abstandsfläche auf das spätere Baugrundstück übernommen worden sind, hat nicht zur Folge, dass nunmehr eine Mindestabstandsfläche von 2,5 m von der Baulastfläche nur mit Zustimmung des benachbarten Grundstückseigentümers unterschritten werden darf.3. Es bleibt offen, ob die Zustimmung des Nachbarn erforderlich ist, wenn eine Überbauung der Baulastfläche oder die Annäherung an sie zur Folge hätte, dass einander gegenüber liegende Gebäudeaußenwände einen Gesamtabstand von 5 m unterschreiten würden.«

Normenkette:

HmbBauO § 68 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus der für die Prüfung des Beschwerdegerichts gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO maßgeblichen Beschwerdebegründung lässt sich nicht herleiten, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zu Unrecht abgelehnt hat.