OVG Hamburg - Beschluss vom 04.10.2006
2 Bf 28/05.Z
Normen:
HmbBauO (1986) § 6 Abs. 5 Satz 5 ;
Fundstellen:
BauR 2007, 530
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 18.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1498/02

OVG Hamburg - Beschluss vom 04.10.2006 (2 Bf 28/05.Z) - DRsp Nr. 2008/2532

OVG Hamburg, Beschluss vom 04.10.2006 - Aktenzeichen 2 Bf 28/05.Z

DRsp Nr. 2008/2532

»1. Bei Vorbauten, die sich über mehrere ihrerseits versetzte Geschosse erstrecken, bestimmt sich die maßgebliche Bezugsebene für die Berechnung des Höchstmaßes von 1,5 m, mit dem untergeordnete Gebäudeteile aus der Fassade hervortreten dürfen, nach der abstandsflächenrechtlichen Relevanz der gesamten Außenwand. 2. Wird die erforderliche Abstandsfläche durch die Außenwand eines zurückgesetzten Staffelgeschosses bestimmt, kann ein im Staffelgeschoss um mehr als 1,5 m hervortretender untergeordneter Gebäudeteil für die Bemessung der Abstandsfläche nicht deshalb unberücksichtigt bleiben, weil er im darunter liegenden Geschoss die Grenze von 1,5 m einhält.«

Normenkette:

HmbBauO (1986) § 6 Abs. 5 Satz 5 ;

Gründe:

1. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus seiner Begründung ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), mit dem das Verwaltungsgericht die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Aufstockung seines Einfamilienhauses wegen einer Verletzung der Rechte des Klägers als Eigentümer des Nachbargrundstücks aus § 68 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Hamburgischen Bauordnung vom 1. Juli 1986 (HmbGVBl. S. 183, m.Änd.) - im Folgenden HBauO 1986 - aufgehoben hat.