OVG Hamburg - Beschluß vom 08.08.1996
Bs II 158/96
Normen:
HBauO § 68 Abs. 3 Nr. 1, § 6 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
BauR 1997, 95

OVG Hamburg - Beschluß vom 08.08.1996 (Bs II 158/96) - DRsp Nr. 1998/3322

OVG Hamburg, Beschluß vom 08.08.1996 - Aktenzeichen Bs II 158/96

DRsp Nr. 1998/3322

»Die einseitige Aufstockung um ein Dachgeschoß auf einem Doppelhaus, das eingeschossig im Gebiet einer W 2 o -Ausweisung im Baustufenplan auf zwei nebeneinander liegenden Grundstücken errichtet ist, wirft die Frage nach der Abstandsfläche zur gemeinsamen Grundstücksgrenze nicht neu auf und bedarf nicht der Zustimmung des anderen Doppelhauspartners nach § 68 Abs. 3 Nr. 1 HBauO

Normenkette:

HBauO § 68 Abs. 3 Nr. 1, § 6 Abs. 1 Satz 2;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen, den die Antragsteller gegen den Baugenehmigungsbescheid der Antragsgegnerin vom 1. März 1996 erhoben haben. Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, daß die darin erteilte bauaufsichtliche Genehmigung zur Aufstockung des den Beigeladenen gehörenden Gebäudes 25 Rechte der Antragsteller als Eigentümer des Nachbargrundstücks mit dem Gebäude 23 a nicht verletzt.

Die Baugenehmigung bedurfte nicht nach § 68 Abs. 3 Nr. 1 HBauO der Zustimmung der Antragsteller. Die dafür vorausgesetzte Ahweichung von den Vorschriften über die Abstandsflächen in § 6 Absätze 9 und 10 HBauO liegt nicht vor, weil für die Errichtung der dem Grundstück der Antragsteller zugewandten Giebelwand des neuen Dachgeschosses eine Abstandsfläche nach § 6 Abs. 1 HBauO nicht erforderlich war.