Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen, den die Antragsteller gegen den Baugenehmigungsbescheid der Antragsgegnerin vom 1. März 1996 erhoben haben. Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, daß die darin erteilte bauaufsichtliche Genehmigung zur Aufstockung des den Beigeladenen gehörenden Gebäudes 25 Rechte der Antragsteller als Eigentümer des Nachbargrundstücks mit dem Gebäude 23 a nicht verletzt.
Die Baugenehmigung bedurfte nicht nach §
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