OVG Hamburg - Beschluss vom 10.06.2005
2 Bs 144/05
Normen:
HBauO § 76 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
GewArch 2005, 435
NVwZ-RR 2006, 169
WuM 2005, 473
ZfbR 2005, 580
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 20.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 E 993/05

OVG Hamburg - Beschluss vom 10.06.2005 (2 Bs 144/05) - DRsp Nr. 2007/11572

OVG Hamburg, Beschluss vom 10.06.2005 - Aktenzeichen 2 Bs 144/05

DRsp Nr. 2007/11572

»Die Bauaufsichtsbehörde darf eine sofort vollziehbare Nutzungsuntersagung wegen der planungsrechtlichen Unzulässigkeit einer bordellartigen Nutzung von Räumlichkeiten ermessensfehlerfrei an den Grundstückseigentümer richten und muss diese nicht vorrangig gegenüber dem Mieter erlassen.«

Normenkette:

HBauO § 76 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist Eigentümer eines Mehrfamilienhauses im Geltungsbereich eines Baustufenplans nach der BPVO, der für das Grundstück die Ausweisung "W4g" enthält. Die Antragsgegnerin stellte nach Berichten in der Tagespresse und aufgrund einschlägiger Anzeigen fest, dass zwei in diesem Haus vorhandene ehemalige Läden mit Nebenräumen in gleicher Weise wie ähnliche Räumlichkeiten in anderen Häusern in der näheren Umgebung zum Zwecke der Prostitutionsausübung genutzt werden.