I.
Die Klägerin ist eine durch den Fremdenverkehr geprägte Gemeinde der Insel Sylt. Sie wendet sich gegen die von der Beklagten der Beigeladenen erteilte Genehmigung, in ca. 34 km Entfernung vor der Insel Sylt im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland einen sog. Offshore-Windpark mit 80 Windenergieanlagen zu errichten und zu betreiben. Die Genehmigung soll erlöschen, wenn nicht bis zum 1. Juni 2005 mit dem Bau des Windparks begonnen wird. Die Beklagte hat den Widerspruch der Klägerin gegen den Genehmigungsbescheid vom 18. Dezember 2002 mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 2003 zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Klägerin am 11. März 2004 zugestellten Urteil vom 1. Dezember 2003 als unzulässig abgewiesen und ausgeführt, dass es an der Klagbefugnis fehle.
II.
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