OVG Hamburg - Beschluss vom 15.09.2004
1 Bf 128/04
Normen:
SeeanlV § 3 ; GG Art. 28 Abs. 1 ; VwGO § 42 Abs. 2 ; VwGO § 124 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BauR 2004, 1894
NVwZ 2005, 347
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 01.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 19 K 3585/03

OVG Hamburg - Beschluss vom 15.09.2004 (1 Bf 128/04) - DRsp Nr. 2008/903

OVG Hamburg, Beschluss vom 15.09.2004 - Aktenzeichen 1 Bf 128/04

DRsp Nr. 2008/903

»1. § 3 SeeanlV und die Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 1 GG vermitteln einer Gemeinde keine Rechte gegen die Genehmigung eines Offshore-Windparks in der ausschließlichen Wirtschaftszone in einer Entfernung von über 30 Km vor der Küste.2. Zur Rüge einer Überspannung der Anforderungen an die Klagbefugnis im Berufungszulassungsverfahren.«

Normenkette:

SeeanlV § 3 ; GG Art. 28 Abs. 1 ; VwGO § 42 Abs. 2 ; VwGO § 124 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin ist eine durch den Fremdenverkehr geprägte Gemeinde der Insel Sylt. Sie wendet sich gegen die von der Beklagten der Beigeladenen erteilte Genehmigung, in ca. 34 km Entfernung vor der Insel Sylt im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland einen sog. Offshore-Windpark mit 80 Windenergieanlagen zu errichten und zu betreiben. Die Genehmigung soll erlöschen, wenn nicht bis zum 1. Juni 2005 mit dem Bau des Windparks begonnen wird. Die Beklagte hat den Widerspruch der Klägerin gegen den Genehmigungsbescheid vom 18. Dezember 2002 mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 2003 zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Klägerin am 11. März 2004 zugestellten Urteil vom 1. Dezember 2003 als unzulässig abgewiesen und ausgeführt, dass es an der Klagbefugnis fehle.

II.