OVG Hamburg - Beschluß vom 19.09.1994
Bs II 35/94
Normen:
VwG0 § 80a Abs. 3 Satz 2; BauGB -MaßnG § 10 Abs. 2 Satz 2;
Fundstellen:
BauR 1995, 379
DÖV 1995, 476

OVG Hamburg - Beschluß vom 19.09.1994 (Bs II 35/94) - DRsp Nr. 1998/3327

OVG Hamburg, Beschluß vom 19.09.1994 - Aktenzeichen Bs II 35/94

DRsp Nr. 1998/3327

»§ 80 a Abs. 3 Satz 2 VwG0 fordert nicht, daß vor einem Antrag auf gerichtlichen vorläufigen Rechtsschutz ein Aussetzungsantrag bei der Behörde gestellt worden ist. Diese Auslegung ist jedenfalls seit Inkrafttreten des § 10 Abs. 2 Satz 2 BauGB -MaßnG geboten.«

Normenkette:

VwG0 § 80a Abs. 3 Satz 2; BauGB -MaßnG § 10 Abs. 2 Satz 2;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die nach § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB -MaßnG ausgeschlossene aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung anzuordnen.

a) Zutreffend ist das Verwaltungsgericht von der Zulässigkeit des Antrages der Antragsteller nach §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwG0 ausgegangen..