Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die nach § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB -MaßnG ausgeschlossene aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung anzuordnen.
a) Zutreffend ist das Verwaltungsgericht von der Zulässigkeit des Antrages der Antragsteller nach §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwG0 ausgegangen..
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