OVG Hamburg - Beschluss vom 26.09.2007
2 Bs 188/07
Fundstellen:
ZfBR 2008, 283

OVG Hamburg - Beschluss vom 26.09.2007 (2 Bs 188/07) - DRsp Nr. 2009/18731

OVG Hamburg, Beschluss vom 26.09.2007 - Aktenzeichen 2 Bs 188/07

DRsp Nr. 2009/18731

1. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen einer Beeinträchtigung der Belichtung, Belüftung oder Besonnung oder wegen entstehender Einsichtsmöglichkeiten scheidet in der Regel aus, wenn die bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandsflächen eingehalten werden. An diesem Grundsatz ist auch nach Inkrafttreten der Neufassung der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 festzuhalten. Ob dies auch unter dem Gesichtspunkt einer erdrückenden Wirkung gilt, bleibt offen. 2. Soweit ein Grundstückseigentümer die bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandsflächen nicht einhält und dieser Umstand nicht durch eine öffentlichrechtliche Beschränkung der Bebaubarkeit des benachbarten Grundstücks abgesichert ist, kann er gegenüber einem auf dem benachbarten Grundstück zu errichtenden Neubau, der seinerseits die erforderlichen Abstandsflächen einhält, grundsätzlich keine Berücksichtigung jener Nachteile geltend machen, die sich aus der Unterschreitung der Abstandsflächen auf seinem Grundstück ergeben.

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 18. Juli 2007 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.