OVG Hamburg - Beschluss vom 27.04.2004
2 Bs 108/04
Normen:
BauNVO (1990) § 3 Abs. 2 ; BauNVO (1990) § 3 Abs. 4 ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2005, 396
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 24.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 E 361/04

OVG Hamburg - Beschluss vom 27.04.2004 (2 Bs 108/04) - DRsp Nr. 2008/913

OVG Hamburg, Beschluss vom 27.04.2004 - Aktenzeichen 2 Bs 108/04

DRsp Nr. 2008/913

»Ein Altenheim mit einer vollstationären Dementenabteilung, deren Appartements nach dem zugrundeliegenden Nutzungskonzept und ihrer Ausstattung auch dort noch ein Mindestmaß an eigenständiger Gestaltung und Sicherung des durch die Wohnung geprägten Lebensbereiches und des häuslichen Lebens ermöglichen und dessen Bewohner jeweils für ein bestimmtes Appartement Nutzungsverträge abschließen, die ohne ihre Zustimmung nicht abgeändert werden können, ist ein Wohngebäude, das ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege seiner Bewohner dient und deshalb nach § 3 Abs. 4 BauNVO 1990 in einem reinen Wohngebiet zulässig ist.«

Normenkette:

BauNVO (1990) § 3 Abs. 2 ; BauNVO (1990) § 3 Abs. 4 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerinnen hat keinen Erfolg.