OVG Hamburg - Beschluss vom 29.11.2006
2 Bs 148/06
Normen:
GKG § 52 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BauR 2007, 1017
NVwZ-RR 2007, 427
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 15.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 E 868/06

OVG Hamburg - Beschluss vom 29.11.2006 (2 Bs 148/06) - DRsp Nr. 2008/6669

OVG Hamburg, Beschluss vom 29.11.2006 - Aktenzeichen 2 Bs 148/06

DRsp Nr. 2008/6669

»1. Bei Baunachbarklagen richtet sich der Streitwert nicht nach etwaigen Wertminderungen des nachteilig betroffenen Grundstücks. 2. In Fortführung der bisherigen Rechtsprechung (vgl. z.B. Beschl. v. 26.6.1991, NVwZ-RR 1991 S. 671) entnimmt das Gericht den Streitwert unter Berücksichtigung des Umfangs der nachteiligen Wirkungen im Regelfall einem Streitwertrahmen von 7.500 bis 30.000 EUR. Soweit der Rechtsstreit das nachbarliche Verhältnis zweier großer, gewerblich genutzter Grundstücke mit großer Baumasse betrifft, kann eine begrenzte Überschreitung dieses Rahmens in Betracht kommen, die den Streitwertrahmen eines Normenkontrollverfahrens gegen einen Bebauungsplan nicht übersteigt.«

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren auf jeweils 22.500 EUR beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nrn. 1 und 2, 63 Abs. 2 und 3 GKG.