OVG Hamburg - Urteil vom 12.12.2007
2 Bf 10/02
Normen:
BauGB § 172 Abs. 1 ; BauGB § 172 Abs. 3 ; BauGB § 173 Abs. 2 ; GG Art. 14 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BRS 71 Nr. 218
BauR 2008, 1435
DVBl 2008, 666
NVwZ-RR 2008, 601
ZfBR 2008, 383
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 30.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 7 VG 151/00

OVG Hamburg - Urteil vom 12.12.2007 (2 Bf 10/02) - DRsp Nr. 2008/7512

OVG Hamburg, Urteil vom 12.12.2007 - Aktenzeichen 2 Bf 10/02

DRsp Nr. 2008/7512

»1. Für eine Prägung des Ortsbildes i.S.v. § 172 Abs. 3 BauGB kommt es ausschließlich auf die optischen Wirkungen einer baulichen Anlage an. Sie muss ihren räumlichen Wirkungsbereich gestalterisch nicht nur unwesentlich positiv beeinflussen. 2. Der Abriss einer das Ortsbild prägenden baulichen Anlage ist regelmäßig als Beeinträchtigung der Ziele einer auf Erhaltung des Ortsbildes gerichteten Erhaltungssatzung anzusehen. 3. Offen bleibt, ob im Falle einer wirtschaftlichen Unzumutbarkeit der Erhaltung einer baulichen Anlage der nach § 173 Abs. 2 Satz 1 BauGB bestehende Übernahmeanspruch der Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG nach den Maßstäben der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 2. März 1999, BVerfGE Bd. 100, 299 ff.) genügt oder ob in derartigen Fällen auch ein Anspruch auf Erteilung einer Abrissgenehmigung bestehen und ggf. in verfassungskonformer Auslegung des § 172 Abs. 3 BauGB erfüllt werden kann. 4. Die Erhaltung einer baulichen Anlage ist jedenfalls dann nicht wirtschaftlich unzumutbar, wenn die zu erzielenden Einnahmen bei einer einen längeren Zeitraum umfassenden Prognose die Erhaltungskosten der baulichen Anlage übersteigen. Die Wirtschaftlichkeitsprüfung ist dabei nach den für das Denkmalschutzrecht entwickelten Grundsätzen vorzunehmen.«

Normenkette:

BauGB § 172 Abs. 1 ; BauGB § 172 Abs. 3 ; BauGB § 173 Abs. 2 ; Art. Abs. ;