OVG Hamburg - Urteil vom 16.05.2007
2 Bf 298/02
Normen:
DSchG § 2 ; DSchG § 6 ;
Fundstellen:
BRS 71 Nr. 198
DVBl 2007, 1515
NVwZ-RR 2008, 300
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 19.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 22 VG 4926/00

OVG Hamburg - Urteil vom 16.05.2007 (2 Bf 298/02) - DRsp Nr. 2008/6667

OVG Hamburg, Urteil vom 16.05.2007 - Aktenzeichen 2 Bf 298/02

DRsp Nr. 2008/6667

»1. Die Denkmalfähigkeit eines Objekts setzt nicht voraus, dass die den Denkmalwert begründende geschichtliche Bedeutung unmittelbar am Objekt ablesbar sein muss. Der Denkmalwert ist auch dann zu bejahen, wenn sich die geschichtliche Bedeutung eines Objekts nicht unmittelbar aus sich heraus visuell erschließt, es aber zusammen mit anderen Quellen einen optischen Eindruck von historisch bedeutsamen Gegebenheiten vermitteln kann und insoweit geeignet ist, seinem Betrachter die Vergangenheit vor Augen zu führen. 2. Die Feststellung der Denkmalfähigkeit eines Objekts ist nicht nach dem Maßstab eines unbefangenen Durchschnittsbetrachters vorzunehmen, der über die geschichtlichen Zusammenhänge des Objekts nicht unterrichtet ist. 3. Bei der Unterschutzstellung einer Mehrheit von Objekten als Ensemble i.S.v. § 2 Nr. 2 DSchG erfährt dieses seinen Denkmalwert durch die Verbindung der einzelnen Objekte durch eine übergreifende Komponente oder Idee bzw. ein einheitsstiftendes Merkmal, die bzw. das der eigentliche Träger der geschichtlichen Botschaft des Ensembles ist. 4. Ob ein einzelnes Objekt zu einem denkmalfähigen Ensemble gehört, hängt davon ab, ob es einen positiven Beitrag zum Denkmalwert der Gesamtanlage leistet. 5. Ein Ensembledenkmal setzt nach § 2 Nr. 2 DSchG nicht voraus, dass zumindest ein Objekt des Ensembles ein Einzeldenkmal darstellt.