OVG Hamburg - Urteil vom 20.01.2005
2 Bf 283/03
Normen:
HmbBauO § 60 Abs. 1 ; HmbBauO § 61 (i.V.m. der BaufreistellungsVO) ; BauNVO § 23 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BauR 2005, 849
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 19.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 VG 3955/01

OVG Hamburg - Urteil vom 20.01.2005 (2 Bf 283/03) - DRsp Nr. 2008/930

OVG Hamburg, Urteil vom 20.01.2005 - Aktenzeichen 2 Bf 283/03

DRsp Nr. 2008/930

»1. Ein Sonnenschutzdach, das aus einer Metallrahmenkonstruktion und darin geführten beweglichen Bahnen aus Markisenstoff besteht und das einerseits an der Gebäudewand befestigt ist und andererseits von ca. 5 m vor dem Gebäude einbetonierten Metallpfosten getragen wird, ist nach hamburgischem Recht nicht als "Markise" von der Baugenehmigungspflicht freigestellt.2. Als Sonnen- und Wetterschutz für eine zur Gästebewirtung bestimmte Terrassenfläche einer Gaststätte kann ein solches Schutzdach nicht auf der Grundlage von § 23 Abs. 5 BauNVO außerhalb einer Baugrenze zugelassen werden.«

Normenkette:

HmbBauO § 60 Abs. 1 ; HmbBauO § 61 (i.V.m. der BaufreistellungsVO) ; BauNVO § 23 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass eine von ihm gewerblich genutzte Anlage keiner Baugenehmigung bedarf, hilfsweise eine Baugenehmigung für die Errichtung dieser Anlage.

Der Kläger betreibt - nach eigenen Angaben seit November 2001 allein - auf einem Grundstück in Winterhude ( ), welches eine Belegenheit an den Straßen S-Straße und X-Straße hat, ein Restaurant. Die Gaststätte - welche in einem fünfgeschossigen aus der Gründerzeit stammenden Gebäude untergebracht ist - umfasst neben den Räumen im Souterrain, wo 60 Gäste Platz finden, auch vorgelagerte Terrassen- und Grünflächen.