OVG Hamburg - Urteil vom 25.11.1999
2 BF 7/97
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1 § 35 Abs. 4 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 28.11.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 9 VG 4641/95

OVG Hamburg - Urteil vom 25.11.1999 (2 BF 7/97) - DRsp Nr. 2002/3421

OVG Hamburg, Urteil vom 25.11.1999 - Aktenzeichen 2 BF 7/97

DRsp Nr. 2002/3421

»Die Nutzungsänderung der Betriebshalle eines Gartenbaubetriebs im Außenbereich wird durch § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB in der seit dem 1. Januar 1998 geltenden Fassung des BauROG nicht erleichtert, die Halle ist kein "Gebäude im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 1 § 35 Abs. 4 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger das Grundstück ... für einen Zimmereibetrieb nutzen darf, und zwar unter gleichzeitiger Änderung der Nutzung von Gebäuden, die während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entstanden sind.

Der Kläger ist Inhaber eines seit 1986 bestehenden Zimmereibetriebes. Der zur Zeit genutzte Betriebsplatz ... hat eine Größe von ca. 2000 qm und kann wegen der in der Umgebung vorhandenen Wohnbebauung nicht vergrößert werden. Der Kläger möchte seinen expandierenden Betrieb daher auf das Grundstück ... verlegen. Dieses Grundstück ist im Baustufenplan B. IV vom 10. März 1953, erneut festgestellt am 14. Januar 1955, als Außengebiet nach § 10 Abs. 5 der Baupolizeiverordnung -BPVO - für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 ausgewiesen. Der Flächennutzungsplan stellt das Grundstück als Fläche für Landwirtschaft dar.