OVG Hamburg - Urteil vom 28.04.1994
Bf II 18/93; Bf II 19/93
Normen:
BPVO § 10 Abs. 4 ; BBauG (1960) § 173 Abs. 3 Satz 1; BauGB § 31 Abs. 2 ; HBauO § 68 Abs. 3 Satz;

OVG Hamburg - Urteil vom 28.04.1994 (Bf II 18/93; Bf II 19/93) - DRsp Nr. 1998/3326

OVG Hamburg, Urteil vom 28.04.1994 - Aktenzeichen Bf II 18/93; Bf II 19/93

DRsp Nr. 1998/3326

»1. Festsetzungen der Baustufen pläne und die fortgeltenden Regelungen der Baupolizeiverordnung, einschließlich solcher über die Art baulicher Nutzung, sind nicht nachbarschützend (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des Senats). 2. Mit diesem Inhalt sind die Baustufenpläne wirksam in-Kraft getreten und gelten als Bebauungspläne im Sinne des BBauG/BauGB fort. Der bundesrechtliche Grundsatz, daß die Festsetzungen von Baugebieten durch Bebauungspläne grundsätzlich nachbarschützende Funktion haben (BVerwG, Urt. v. 16.9.1993 - BVerwG 4 C 28.91 -), steht dem nicht entgegen. 3. Zur Interessenabwägung nach § 31 Abs. 2 BauGB, wenn in einem besonders geschützten Wohngebiet WohnGebäude längerfristig (5 Jahre) zur Unterbringung von Asylbewerbern genutzt werden. 4. NutzungsÄnderungen eines vorhandenen, weniger als 2,50 m von der Nachbargrenze entfernten Gebäudes bedürfen nicht der Zustimmung des Nachbarn nach § 68 Abs. 3 Satz 1 HBauO, wenn sie für sich genommen Abstandsflächenrechtlich nicht bedeutsam sind, der Nachbar den bestehenden Zustand hinnehmen mußte und dessen Änderung keine wesentliche Verstärkung gerade solcher Beeinträchtigungen des Nachbarn mit sich bringt, die spezifisch auf der Unterschreitung des Mindestgrenzabstandes beruhen.«

Normenkette:

BPVO § 10 Abs. 4 ; BBauG (1960) § 173 Abs. 3 Satz 1; BauGB § 31 Abs. 2 ;