OVG Hamburg - Urteil vom 29.04.2004
2 Bf 132/00
Normen:
BauGB § 35 Abs. 3 ; BImSchG § 22 ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2005, 707
UPR 2005, 78
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 14.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 17 VG 715/97

OVG Hamburg - Urteil vom 29.04.2004 (2 Bf 132/00) - DRsp Nr. 2008/911

OVG Hamburg, Urteil vom 29.04.2004 - Aktenzeichen 2 Bf 132/00

DRsp Nr. 2008/911

»1. Der Maßstab für die im Baugenehmigungsverfahren zu berücksichtigenden Störungswirkungen des bewegten Schattenwurfs einer Windenergieanlage für ein Wohngebäude kann nur an eine tatsächlich zu erwartende und nicht an eine astronomisch mögliche Beschattungsdauer anknüpfen. Dabei sind Windrichtung, Sonnenscheindauer und Betriebszeiten nach statistischen Wahrscheinlichkeiten zu berücksichtigen.2. Die schattenmindernde Wirkung von Hindernissen wie z.B. Bäumen und Häusern zwischen Wohngebäude und Windenergieanlage ist zu berücksichtigen, wenn ihr Fortbestand dauerhaft zu erwarten ist.3. Es bleibt offen, ob die vom Länderausschuss für Immissionsschutz (LAI) unter dem 13. März 2002 veröffentlichten Richtwerte für die Zeiten der Beschattung schutzwürdiger Räume zutreffend hergeleitet sind. Die dabei als tatsächliche Beschattungszeiten enthaltenen Werte von 8 Stunden jährlich und 30 Minuten täglich sind - als Einwirkung über die Fenster derselben Wohneinheit berechnet - jedenfalls nicht zu hoch. Als Richtwerte für die Beschattung von Außenwohnbereichen oder sonstigen Freiflächen auf Wohngrundstücken erscheinen sie nicht geeignet.«

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 3 ; BImSchG § 22 ;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung von vier Windenergieanlagen.