OVG Hamburg - Urteil vom 29.07.2004
2 Bf 107/01
Normen:
BauGB § 31 Abs. 2 ;
Fundstellen:
UPR 2005, 40
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 17.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 22 VG 4000/97

OVG Hamburg - Urteil vom 29.07.2004 (2 Bf 107/01) - DRsp Nr. 2008/908

OVG Hamburg, Urteil vom 29.07.2004 - Aktenzeichen 2 Bf 107/01

DRsp Nr. 2008/908

»Eine Befreiung für eine Kindertagesstätte in einem reinen Wohngebiet nach BauNVO 1977 kann wegen einer Unvereinbarkeit mit den Grundzügen der Planung rechtswidrig sein, wenn es zur Konzeption des Bebauungsplans für einen neuen Ortsteil gehört, dass solche Einrichtungen in den zentralen Flächen des Kerngebiets und des allgemeinen Wohngebiets geschaffen werden sollen und nicht in den peripheren Flächen des reinen Wohngebiets.«

Normenkette:

BauGB § 31 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Kläger begehren die Aufhebung der dem Beigeladenen für die Errichtung der Kindertagesstätte "A " in ihrer unmittelbaren Nachbarschaft erteilten und mittlerweile umgesetzten Baugenehmigung.

Die Kläger zu 1) sind Eigentümer des Grundstücks X , die Kläger zu 2) sind Eigentümer des unmittelbar benachbarten Grundstücks Y in Hamburg-Allermöhe. Die Grundstücke befinden sich - ebenso wie das streitgegenständliche Grundstück - im Wirkungsbereich des im Jahre 1982 erlassenen Bebauungsplans Allermöhe 21 / Billwerder 15, der für diesen Bereich ein "WR II"-Gebiet ausweist. Der nordöstliche Teil des Plangebiets dieses Bebauungsplans am S- Bahnhof Nettelnburg wurde im Jahre 1990 aus dem Plangebiet herausgelöst; für dieses Gebiet gilt nunmehr der Bebauungsplan Bergedorf 82.