Die Kläger begehren die Aufhebung der dem Beigeladenen für die Errichtung der Kindertagesstätte "A " in ihrer unmittelbaren Nachbarschaft erteilten und mittlerweile umgesetzten Baugenehmigung.
Die Kläger zu 1) sind Eigentümer des Grundstücks X , die Kläger zu 2) sind Eigentümer des unmittelbar benachbarten Grundstücks Y in Hamburg-Allermöhe. Die Grundstücke befinden sich - ebenso wie das streitgegenständliche Grundstück - im Wirkungsbereich des im Jahre 1982 erlassenen Bebauungsplans Allermöhe 21 / Billwerder 15, der für diesen Bereich ein "WR II"-Gebiet ausweist. Der nordöstliche Teil des Plangebiets dieses Bebauungsplans am S- Bahnhof Nettelnburg wurde im Jahre 1990 aus dem Plangebiet herausgelöst; für dieses Gebiet gilt nunmehr der Bebauungsplan Bergedorf 82.
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