OVG Lüneburg - Urteil vom 16.06.1982
1 A 194/80
Normen:
BauNVO § 11 Abs. 2; BauNVO § 11 Abs. 3 S. 2; BBauG § 34 Abs. 1; BBauG § 34 Abs. 3; LandesplanunngsG (Schleswig-Holstein) § 4;
Fundstellen:
BauR 1982, 557
BRS 39 Nr. 13
BRS 39 Nr. 58
BRS 39 Nr. 92
NJW 1984, 1776
NVwZ 1984, 596
UPR 1983, 132
ZfBR 1983, 41
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 21.05.1980 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 323/79

OVG Lüneburg - Urteil vom 16.06.1982 (1 A 194/80) - DRsp Nr. 2009/17229

OVG Lüneburg, Urteil vom 16.06.1982 - Aktenzeichen 1 A 194/80

DRsp Nr. 2009/17229

Bauleitplanung: Verspäteter Erlaß einer Veränderungssperre, Berücksichtigung der Ziele der Raumordnung und LandesplanungBauplanungsrecht: Errichtung eines Verbrauchermarkts, Anspruch auf Vorbescheid) »1. Die Verpflichtung zur Erteilung eines positiven Bauvorbescheides berührt den beigeladenen Ministerpräsidenten nicht in seiner Rechtsstellung, da der Beigeladene die Ziele der Raumordnung und Landesplanung nur gegenüber den Trägern öffentlicher Verwaltung durchsetzen kann (§ 4 LandesplanungsG), nicht aber gegenüber dem einzelnen Bauvorhaben. 2. Eine rechtswidrige Begünstigung anderer durch eine verspätete Inkraftsetzung einer Veränderungssperre verleiht keinen Genehmigungsanspruch nach Inkrafttreten der Veränderungssperre. 3. Die Aussage des Landesraumordnungsplanes, neue Einkaufseinrichtungen größeren Umfangs wegen ihrer besonderen Zentralität nur in den zentralen Orten vorzusehen, stellt ein zulässiges Ziel der Raumordnung und Landesplanung dar. 4. Die Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind bei der Aufstellung eines Bauleitplanes zu beachten; sie unterliegen nicht der Abwägung. 5. Soll-Vorschriften sind ebenso verbindlich wie Muß-Vorschriften, so lange nicht besondere Umstände vorliegen, die ein Abweichen von der Regel rechtfertigen.