OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 02.11.1993
3 M 89/93
Normen:
BauGB §§ 33, 35 Abs. 1, 2, 3 ; BauO § 77 Abs. 1 Satz 1; VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3, 5 ;
Fundstellen:
RAnB 1994, 275

OVG Mecklenburg-Vorpommern - 02.11.1993 (3 M 89/93) - DRsp Nr. 1995/2035

OVG Mecklenburg-Vorpommern, vom 02.11.1993 - Aktenzeichen 3 M 89/93

DRsp Nr. 1995/2035

Die Bauaufsichtsbehörde kann auf Grund der Anordnung der sofortigen Vollziehung ihrer noch nicht bestandskräftigen Beseitigungsverfügung den Abbruch eines sowohl formell als auch materiell illegal errichteten Holzhauses verlangen, wenn das Bauvorhaben in einer besonders reizvollen Umgebung liegt (hier 60 Meter von einem Küstengewässer) und wenn von ihm eine negative Vorbildwirkung ausgeht. Ein gewisser Substanzverlust bei der Beseitigung des Schwarzbaus ist hinzunehmen.Sachverhalt