OVG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 09.04.2003
3 M 1/03
Normen:
VwGO § 123 ; LBauO M-V § 64 ; BauNVO § 22 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DÖV 2004, 174
NJ 2003, 664
NuR 2004, 115
Vorinstanzen:
VerwG Schwerin - 2 B 1101/02 - 09.12.2002,

OVG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 09.04.2003 (3 M 1/03) - DRsp Nr. 2008/6980

OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 09.04.2003 - Aktenzeichen 3 M 1/03

DRsp Nr. 2008/6980

»1. In Eilverfahren, in denen der Antragsteller von der Bauaufsichtsbehörde ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen ein vorgeblich baugenehmigungsfreies Bauvorhaben verlangt, sind die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches nicht so streng zu gestalten, dass der Antragsteller in der Regel vor vollendeten Tatsachen steht, die seine öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechte möglicherweise nachhaltig berühren und die später kaum noch zu beseitigen wären. 2. Der Nachbar eines umstritten baugenehmigungsfreien Vorhabens hat einen Rechtsanspruch auf eine ordnungsgemäße Ermessensentscheidung über ein Einschreiten gegenüber der Ordnungsbehörde, wenn das subjektive Recht in einer Art und Weise beeinträchtigt wird, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung verletzt wird oder die Gefahr einer solchen Verletzung besteht.«

Normenkette:

VwGO § 123 ; LBauO M-V § 64 ; BauNVO § 22 Abs. 2 ;

Gründe:

I.