OVG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 12.10.2004
3 M 147/03
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5 S. 3 ; LBauO M-V § 48 Abs. 6 ;
Fundstellen:
DVBl 2005, 258
NuR 2006, 132
NuR 2006, 672
Vorinstanzen:
VG Schwerin, vom 12.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 B 544/03

OVG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 12.10.2004 (3 M 147/03) - DRsp Nr. 2006/1996

OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 12.10.2004 - Aktenzeichen 3 M 147/03

DRsp Nr. 2006/1996

»1. Die Stellplatzablöse nach § 48 Abs. 6 LBauO M-V ist keine Abgabe im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. 2. Hat die Vollziehung eines Verwaltungsaktes einen eigenständigen Verwaltungsakt zur Voraussetzung, auf dessen Grundlage eine tatsächliche Vollzugshandlung vorgenommen wird, liegt in beiden Schritten zusammen der Vollzug des angegriffenen Verwaltungsakts, der nach § 80 Abs. 5 S. 3 VwGOaufgehoben werden kann. 3. Die Behörde kann nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO verpflichtet werden, einen solchen Verwaltungsakt aufzuheben.«

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 5 S. 3 ; LBauO M-V § 48 Abs. 6 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Bescheides, durch den der Antragsgegner von dem Antragsteller einen Stellplatzablösebetrag in Höhe von 60.000 DM fordert.

Die Firma O. ... mbH beantragte mit Bauantrag vom 04.07.1994 als Bauherrin die Erteilung einer Baugenehmigung für den Um- und teilweisen Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses in R., B. 28. Von den für das Bauvorhaben erforderlichen sechs Stellplätzen konnten nur zwei auf dem Grundstück verwirklicht werden; für die restlichen vier Stellplätze beantragte die Bauherrin die Ablösung der Stellplatzverpflichtung.