OVG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluß vom 12.12.1996 (3 M 103/96) - DRsp Nr. 1997/4371
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluß vom 12.12.1996 - Aktenzeichen 3 M 103/96
DRsp Nr. 1997/4371
»1. Die Umnutzung einer Soldatenunterkunft in ein Asylbewerberheim stellt eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung im Sinne des § 29BauGB dar, weil durch die Verwirklichung des Vorhabens die jeder Art von Nutzung eigene Variationsbreite verlassen wird und durch die Aufnahme der veränderten Nutzung bodenrechtliche Belange neu berührt werden können, so daß sich die Genehmigungsfrage unter bodenrechtlichen Aspekten neu stellt. Die geänderte Nutzung ist ein anderer Nutzungstyp und stellt andersartige und weitergehende Ansprüche an den Außenbereich (§ 35BauGB).2. Die Gemeinde hat ihr Einvernehmen nach § 36BauGB zu Recht verweigern können, weil die Umnutzung die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten läßt. Bei der bauplanungsrechtlichen Beurteilung einer Nutzungsänderung ist das Gebäude und die in ihm ausgeübte Funktion als Einheit zugrunde zu legen, so daß der Genehmigungsfähigkeit eines Umnutzungsvorhabens grundsätzlich alle einer nicht privilegierten baulichen Nutzung des Außenbereichs hinderlichen öffentlichen Belange entgegenstehen können, auch soweit deren Beeinträchtigung nicht schon durch die - isoliert betrachtete - Nutzungsänderung, sondern erst durch das Gebäude mit der ihm zugedachten neuen Funktion als Einheit veranlaßt wird.
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