OVG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 17.01.2005
3 M 37/04
Normen:
LBauO M-V § 6 Abs. 14 ; VwVfG M-V § 40 ; VwGO § 80 Abs. 5 § 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BauR 2006, 507
UPR 2005, 400
Vorinstanzen:
VG Schwerin, vom 22.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 B 861/03

OVG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 17.01.2005 (3 M 37/04) - DRsp Nr. 2005/19173

OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 17.01.2005 - Aktenzeichen 3 M 37/04

DRsp Nr. 2005/19173

»1. Zur Frage, welche Ermessenserwägungen bei einer Entscheidung über die Gestattung geringerer Abstandsflächen nach 9 6 Abs. 14 LBauO M-V anzustellen sind. 2. Verletzt nur ein Teil einer streitbefangenen Baugenehmigung den Nachbarn in seinen Rechten, kann das Gericht die Baugenehmigung nur dann teilweise aufheben, wenn sie auch ohne den Teil, der den Antragsteller in seinen Rechten verletzt, objektiv-rechtlich Bestand haben kann. 3. Im Eilrechtsschutzverfahren nach §§ 80, 80a VwGO kann das Gericht gegenüber dem beigeladenen Bauherrn eine Baueinstellung regelmäßig nur aussprechen, wenn der Beigeladene die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs voraussichtlich missachten wird.«

Normenkette:

LBauO M-V § 6 Abs. 14 ; VwVfG M-V § 40 ; VwGO § 80 Abs. 5 § 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung, die der Antragsgegner der Beigeladenen erteilt hat.